scheidungsfix -
Mit Eintritt der Volljährigkeit werden beide Elternteile des unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB
barunterhaltspflichtig. Die Höhe des jeweils zu zahlenden Unterhaltes errechnet sich entsprechend der Leistungsfähigkeit des jeweiligen
Elternteils, also entsprechend dem jeweiligen Anteil eines Elternteiles am Gesamteinkommen der Eltern.
Der bislang allein barunterhalts… mehr
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